Die Rolle von Mann und Frau im deutschen Recht

Unten sehen Sie drei verschiedene Fassungen des Paragraphen 1356 aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Sie stammen aus den Jahren 1896 (älteste Fassung) und den Jahren 1957 und 1977. 

Paragraph 1356 in der Fassung aus dem Jahr 1896

Die Frau ist [...] berechtigt und verpflichtet, das gemeinsame Hauswesen [den Haushalt] zu leiten [...]. 

Paragraph 1356 in der Fassung aus dem Jahr 1957

Die Frau führt den Haushalt in eigener Verantwortung. Sie ist berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist [...].

Paragraph 1356 in der Fassung aus dem Jahr 1977

(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.

(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.

Quellen
https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/271712/gleichberechtigung-wird-gesetz/ (Zugriff 22. Mai 2022). 
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1356.html (Zugriff 22. Mai 2022). 
Zuletzt geändert: Donnerstag, 7. Juli 2022, 15:08