Rechte des Käufers/der Käuferin bei Sachmängeln

Im Geschäftsalltag kommt es immer wieder vor, dass die Ware beim Gefahrenübergang an den Käufer einen Sachmangel aufweist. Ist dies der Fall, können verschiedene Rechte geltend gemacht werden.

1. Ohne Fristsetzung können hierbei die sogenannten vorrangigen Rechte geltend gemacht werden.

Vorrangig hat der Käufer/die Käuferin das Recht auf Nacherfüllung (§ 439 BGB),
d. h. entweder die Nachbesserung (Beseitigung des Mangels z. B. durch Reparatur) oder eine Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache). Grundsätzlich hat der Käufer/die Käuferin das Wahlrecht zwischen diesen Alternativen (§ 439 Abs. 1 BGB). Sind die Kosten unverhältnismäßig hoch oder ist eine Nacherfüllung unmöglich, kann der Verkäufer/die Verkäuferin die vom Käufer/ der Käuferin gewünscht Art der Nacherfüllung ablehnen.
Unverhältnismäßigkeit liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Reparatur einer Sache wesentlich teurer ist als die Neubeschaffung.
Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Ware nicht nachgebessert werden kann (z. B. wenn ein Artikel verfärbt ist).

Außerdem kann der Käufer/die Käuferin den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, wenn der Verkäufer/die Verkäuferin die Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 280 BGB). Dieser Schadensersatz kann zum Beispiel im entgangenen Gewinn liegen, weil die gekaufte Ware nicht wie geplant eingesetzt werden konnte.

Für den zweiseitigen Handelskauf gilt:
Ist die Geltendmachung dieser Ansprüche zweimal erfolglos geblieben und ist eine angemessene Nachfrist gesetzt und verstrichen, so können nachrangige Rechte geltend gemacht werden. 
Im Falle des Verbrauchsgüterkaufs gelten jedoch andere Regelungen bezüglich der Inanspruchnahme und Durchsetzung nachrangiger Rechte. Zum Beispiel ist ein erfolgloser Nacherfüllungsversuch ausreichend, um nachrangige Rechte in Anspruch nehmen zu können. Hierbei ist keine ausdrückliche Setzung einer Frist erforderlich, denn die Mitteilung darüber, dass eine Schlechtleistung vorliegt, wird als „fiktive Fristsetzung“ gewertet. Außerdem kann der Käufer direkt vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt oder der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist (§ 475d BGB).

Es gibt weitere Fälle, bei denen direkt nachrangige Rechte gefordert werden können:
Dazu gehören der Fix- oder Zweckkauf. Aber auch, wenn der Verkäufer/die Verkäuferin eine Nacherfüllung verweigert oder diese Nacherfüllung unzumutbar ist, also bspw. enorm hohe Kosten für den Verkäufer/die Verkäuferin entstehen würden. Des Weiteren ist ein sofortiger Rücktritt (als nachrangiges Recht) möglich, wenn die Schwere des Mangels dies rechtfertigt oder es offensichtlich ist, dass ein Unternehmen weder reparieren noch neu liefern wird. Auch im Falle eines arglistig verschwiegenen Mangels kann der Käufer/die Käuferin direkt von seinen nachrangigen Rechten Gebrauch machen.

2. Zu den nachrangigen Rechten gehört die Kaufpreisminderung (§ 441 BGB). Dabei behält der Käufer/die Käuferin die mangelhafte Ware, zahlt aber einen geminderten Kaufpreis. Der geforderte Preisnachlass muss jedoch angemessen sein. Erfolgt eine Minderung des Kaufpreises, kann zusätzlich (bei Pflichtverletzung) Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 BGB) gefordert werden. Lediglich, wenn Mängel nicht unerheblich sind, kann der Käufer/die Käuferin auch vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB). Der Käufer/die Käuferin muss dann die (mangelhafte) Ware zurückgeben und der Verkäufer/die Verkäuferin erstattet den Kaufpreis, falls dieser schon bezahlt wurde.

Hat der Verkäufer/die Verkäuferin die Pflichtverletzung zu vertreten, kann im Falle des Rücktritts Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) gefordert werden. Wird das Recht des Schadensersatzes statt der Leistung gefordert, so ist der Anspruch auf Lieferung der Ware ausgeschlossen. Vergebliche Aufwendungen wiederum sind Ausgaben, die dem Käufer/der Käuferin entstanden sind, bevor die mangelhafte Ware geliefert wurde. Beispielsweise bestellt ein Kunde eine Maschine. Da diese besonders schwer ist, muss ein Schwerlastregal angeschafft werden. Aufgrund der schwerwiegenden Mängel kann die Maschine nicht verwendet werden und entsprechend entfällt die Notwendigkeit des Schwerlastregals. Die Kosten für das Schwerlastregal sind also vergebliche Aufwendungen.

 

Zuletzt geändert: Freitag, 10. Februar 2023, 19:37