Klärung_Rechtsfolge_§118_BGB (A)
Abschlussbedingungen
Im §118 BGB ist zu lesen:
- eine Willenserklärung, die als Spaß gemeint war
- und der Gesprächspartner erkennt, dass die Willenserklärung ein Witz war
- macht die Willenserklärung nichtig (ungültig).
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